Satzung Verein

§ 1

1. Der Vogelfreunde Bautzen e.V. mit Sitz in Bautzen verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünsstigte Zwecke der Abgabeordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist:
– Pflege und Förderug des Vogelschutzes,der Vogelzucht und der Erhaltung bedrohter Arten
– Bekämpfung unlauterer Machenschaften in der Vogelzucht,der Haltung und des Handels
– Nährung gemeinsamer Interessen der Mitglieder als Vogelliebhaber und Züchter
– ständiger Erfahrungsaustausch aller interessierten Mitglieder zu aktuellen Problemen der
Zucht und Haltung
– Durch eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit soll die Liebe der Menschen zu den Tieren gefördert werden
– Aktiv den Schutz der Natur und Umwelt zu unterstützen
– Die artgerechte Haltung der uns anvertrauten Vögel3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
-Die Durchführung regelmäßiger Vereinsveranstaltungen,des Artenschutzes sowie der Zucht
-Die Durchführung von puplikationswirksamen Ausstellungen und regelmäßigen Veröffentlichungen über die Arbeit des Vereins

§2

Der Verein ist selbstlos tätig.Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur an die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keinerlei
Zuwendungen aus Mitteln des Vereeins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen,begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

§6

Struktur und territorialer Tätigkeitsbereich:
1. Der Verein esteht aus Einzelmitgliedern des Landkreises Bautzen und Umgebung.
2. Die Tätigkeit erstreckt sich auf Bautzen Stadt,Land und Umgebung.

§ 7

Mitgleidschaft im Verein
1. Ordentliches Mitgleid des Vereins kann jede Person werden, die 18. Lebensjahrvollendet hat.
2. Außerordentliche Mitglieder des Vereins können Personen unter 18 Jahren werden.Der Beitritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.Über die Aufnahme wird in
der Mitgliederversammlung entschieden.Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich
mitzuteilen,braucht jedoch nicht begründet zu werden.
3. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.

4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt
werden.
5. Beendigung der Mitgliedschaft:
– durch Tod
– Durch freiwilligen Austritt,der nur durch eines schriftrliche Erklärung zum Ende des
Geschäftsjahres und Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erfolgen kann.
– Durch Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch die Mitrgliederversammlung beschlossen werden:
– Wenn das Mitglied trotz Mahnngen mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages 6 Monate
in Rückstand gekommen ist
– bei groben Verstoß gegen diese Vereinssatzung
– Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch
Äußerungen oder Handlungen schädigt.

§ 8

Rechte der Mitglieder:
1. Alle Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
mitzuwirken.
2. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht und können im Verein Funktionen und Ehrenämter
bekleiden.
3. Außerordentliche Mitglieder haben bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht und können nicht gewählt werden.
Bei vorgesehenem Ausschluss hat das Mitglied das Recht auf Anhörung vor dem Vorstand.

Pflichten der Mitglieder:
1. Einhaltung der Satzung
2. Aktive Teilnahme und tatkräftige Unterstützung der Veranstaltungen des Vereins
3. Fristgemäße Zahlung des Beitrages bis 31. März des laufenden Geschäftsjahres

§ 9

Mitgliederversammlung
1. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vereins unterliegen der
Mitgliederversammlung.
2. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.Sie wird durch
den Vorstand schfriftlich mindestens 4 Wochen vorher bekannt gegeben.
3. Bei der Hauptversammlung werden Geschäftsbericht und Kassenbericht bekannt gegeben.
Durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit werden beide Berichte bestätigt.
4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
– Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
– Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Ausschluss von Mitgliedern
– Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst.Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von
Dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung,insbesondere über Beschlüsse,ist ein Protokoll
zu führen,das vom Schriftführer und dem Vorstand zu unterschreiben ist.

§10

1. Der von der Mitgliederversammlung alle 5 Jahre zu wählende Vorstand besteht aus.
– dem Vorsitzenden
– dem Stellvertreter
– dem Schatzmeister und
– dem Schriftführer.

2.Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten,insbesondere obliegt ihm die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
3.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung“en bloque“ gewählt.
4.Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter einberufen,so oft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens drei
Vorstandsmitglieder es beantragen:
5.Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall die,des die Sitzung leitenden
Stellvertreters.Der Vorstand ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokll zu führen,das die Anträge und Beschlüsse
zu enthalten hat und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand eine Ersatzperson
bis zur Neuwahl selbst wählen.
6.Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.Er kann einzelne Mitglieder mit Aufgaben betreuen.

§ 11

Finanzierung
1.Sie erfolgt durch die Mitgliedsbeiträge,Einnahmen von Veranstaltungen,Umlage oder Spenden.
Über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen beschließt die Hauptversammlung für das Geschätsjahr.
2.Der Schatzmeister hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben in ein Kassenbuch genau
und übersichtlich,nach Daten geordnet,einzutragen.Sämtliche Ausgaben und Einnahmen sind zu belegen.Die
Belege sind sofort zu nummerieren und gesammelt aufzubewahren.Am Schluss des Geschäftsjahres ist die Kasse
abzuschließen und eine Aufstellung des Vereinsvermögens anzufertigen.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3.Die Kassenprüfung ist nach erfolgtem Abschluss von zwei gewählten Kassenprüfern zu überpfüfen.Bei ordentlicher
Kassenführung ist auf Antrag der Prüfer dem Schatzmeister durch die Hauptversammlung Entlastung zu erteilen.Die
Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
4.Der Verein haftet mit seinem Eigentum.

§ 12

Vertretung im Rechtsverkehr
1.Der Verein ist eine juristische Person.
2.Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende,der Stellvertreter und der Schatzmeister.Zwei dieser
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen.

§ 13

Der Verein Vogelfreunde Bautzen e.V. ist Rechtsnachfolger der Sparte Ziergeflügel,Exoten,Kanarien Bautzen des VKSK der DDR.

§ 14

Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden.Über den Auflösungsbeschluss
ist die Anwesenheit von mehr als die Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von Dreiviertel der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
Das Vereinsvermögen fällt an den Förderverein Sächsische Vogelschutzwrte Neschwitz e.V.,
welcher es unmittelbar und aussschließlich für gemeinnützige Zwecke nutzen muss.
Für bestehende Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen.

Schlussbestimmung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins Vogelfreunde Bautzen e.V. am 01.12.2017 beschlossen
und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.